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Allgemeine Vermietbedingungen für Anhänger (AGB)

  1. Durch den Mietvertrag werden die an dem zur Verfügung gestellten Anhänger bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Der Mieter kann keinerlei Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte auf den Anhänger geltend machen. Er darf den Anhänger nicht veräußern, verpfänden oder sonst entgeltlich Dritten überlassen. Der Mieter haftet für alle Ansprüche Dritter bei Nichtbeachtung der in den jeweiligen Einsatzländern geltenden Bestimmungen.
  2. Während der Mietdauer unterhält der Vermieter für den Anhänger eine Teilkaskoversicherung mit € 200,00 Selbstbeteiligung. Wenn der Mieter mit dem Anhänger in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches der grünen Versicherungskarte fahren will, ist dies vor Fahrtantritt dem Vermieter mitzuteilen. Dieser versucht dann, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes vorzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger in demselben ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Vermieter ist berechtigt, die Rücknahme des Anhängers zu verweigern, wenn dieser nicht dem vorerwähnten Zustand entspricht. Der Mietvertrag endet dann erst nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, wobei für diesen Zeitraum der Mietpreis zu zahlen ist, der für den Fall der verspäteten Rückgabe zu zahlen wäre. Mängel bzw. Schäden am Anhänger, die während der Mietzeit entstanden sind, hat der Mieter zu ersetzen. Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter werden angerechnet. Für die ordnungsgemäße Rückgabe hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von € 100,00 in bar.
  4. Bei Unfällen dürfen Schadensersatzansprüche Dritter weder ganz noch teilweise anerkannt werden. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit sie nicht von der für den Anhänger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung getragen werden. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Entwendung des Anhängers, Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich
    die Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen.
    den Vermieter zu benachrichtigen.
    zusätzlich alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Vermieter eine objektive Feststellung des Unfall- bzw. Schadenhergangs ermöglichen.
    Dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht unter Beifügung einer Unfallskizze zu erstatten.
    Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, ihre Haftpflichtversicherung, Name und Anschrift des Fahrzeughalters, des Fahrers und der Zeugen festzuhalten.
  5. Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund Ausfalls des Anhängers während der Mietdauer sind ausgeschlossen.
  6. Bei verspäteter Rückgabe erhöht sich die Miete pro angefangenem Tag auf das dreifache des für die ordentliche Mietzeit vereinbarten Tagespreises. Sollte dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe des Anhängers ein Schaden entstehen, z.B. durch weitergehenden Mietausfall, ist dieser vom Mieter zu ersetzen.
  7. Sollte der bestellte Anhänger aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung stehen, so ist der Vermieter berechtigt, einen entsprechenden Ersatzanhänger zu stellen, oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen im Rücktrittsfall durch den Vermieter nicht.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen ungültig sein, so berühren sie nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und des Einverständnisses des Vermieters um wirksam zu sein. Als Gerichtsstand ist Kaufbeuren vereinbart.

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