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Allgemeine Vermietbedingungen für Anhänger (AGB)
- Durch den Mietvertrag werden die an dem zur Verfügung gestellten
Anhänger bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt.
Der Mieter kann keinerlei Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte
auf den Anhänger geltend machen. Er darf den Anhänger
nicht veräußern, verpfänden oder sonst entgeltlich Dritten überlassen.
Der Mieter haftet für alle Ansprüche Dritter bei Nichtbeachtung
der in den jeweiligen Einsatzländern geltenden Bestimmungen.
- Während der Mietdauer unterhält der Vermieter für den Anhänger
eine Teilkaskoversicherung mit € 200,00 Selbstbeteiligung. Wenn
der Mieter mit dem Anhänger in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches
der grünen Versicherungskarte fahren will, ist dies vor Fahrtantritt
dem Vermieter mitzuteilen. Dieser versucht dann, eine entsprechende
Erweiterung des Versicherungsschutzes vorzunehmen. Die dadurch
entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger in demselben
ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen
hat. Der Vermieter ist berechtigt, die Rücknahme des Anhängers
zu verweigern, wenn dieser nicht dem vorerwähnten Zustand entspricht.
Der Mietvertrag endet dann erst nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßen
Zustandes, wobei für diesen Zeitraum der Mietpreis zu zahlen ist,
der für den Fall der verspäteten Rückgabe zu zahlen wäre. Mängel
bzw. Schäden am Anhänger, die während der Mietzeit entstanden
sind, hat der Mieter zu ersetzen. Versicherungsleistungen oder
Leistungen Dritter werden angerechnet. Für die ordnungsgemäße
Rückgabe hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von € 100,00
in bar.
- Bei Unfällen dürfen Schadensersatzansprüche Dritter weder ganz
noch teilweise anerkannt werden. Der Mieter verpflichtet sich,
den Vermieter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten,
soweit sie nicht von der für den Anhänger abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung getragen werden. Bei Unfällen (auch ohne
Fremdbeteiligung), Entwendung des Anhängers, Brand, Wildschaden
und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich
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die Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme
des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen. |
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den Vermieter zu benachrichtigen. |
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zusätzlich alle Maßnahmen zu ergreifen, die
dem Vermieter eine objektive Feststellung des Unfall- bzw.
Schadenhergangs ermöglichen. |
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Dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht
unter Beifügung einer Unfallskizze zu erstatten. |
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Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung die Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge, ihre Haftpflichtversicherung,
Name und Anschrift des Fahrzeughalters, des Fahrers und
der Zeugen festzuhalten. |
- Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund Ausfalls des Anhängers
während der Mietdauer sind ausgeschlossen.
- Bei verspäteter Rückgabe erhöht sich die Miete pro angefangenem
Tag auf das dreifache des für die ordentliche Mietzeit vereinbarten
Tagespreises. Sollte dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe
des Anhängers ein Schaden entstehen, z.B. durch weitergehenden
Mietausfall, ist dieser vom Mieter zu ersetzen.
- Sollte der bestellte Anhänger aus irgendeinem Grund nicht
zur Verfügung stehen, so ist der Vermieter berechtigt, einen entsprechenden
Ersatzanhänger zu stellen, oder vom Mietvertrag zurückzutreten.
Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Schadensersatzansprüche
des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen im Rücktrittsfall
durch den Vermieter nicht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen ungültig
sein, so berühren sie nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und des Einverständnisses
des Vermieters um wirksam zu sein. Als Gerichtsstand ist Kaufbeuren
vereinbart.
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